Die einzige Pflichtverletzung, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann und muss, ist, dass er nicht hinreichend aufmerksam war und pflichtwidrig unvorsichtig das Vortrittssignal respektive das Vortrittsrecht des Privatklägers missachtete, obwohl die nötige Sorgfalt ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren, sodass eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und die nachfolgend festgesetzte Verbindungsbusse (vgl. E. 5.8) in ihrer Summe eine angemessene Strafe sind.