UA 50 Ziff. 56), obwohl er dies schon einige Zeit vorher hätte tun müssen. Eine besondere Rücksichtslosigkeit, z.B. eine zu schnelle Fahrweise oder kein Anhalten an der Kreuzung etc., ist aber nicht erkennbar. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Ablenkung durch ein Mobiltelefon oder ähnliches vor. Die einzige Pflichtverletzung, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann und muss, ist, dass er nicht hinreichend aufmerksam war und pflichtwidrig unvorsichtig das Vortrittssignal respektive das Vortrittsrecht des Privatklägers missachtete, obwohl die nötige Sorgfalt ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre.