Deren Kausalität ist jedoch gemäss dem Privatkläger nicht ausgewiesen (UA 52). Somit ist abgesehen von einem kleinen Schönheitsfehler und einer kleinen Narbe von keinen bleibenden Nachteilen auszugehen (vgl. UA 52; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Es handelt sich insgesamt somit um nicht allzu schwere Beeinträchtigungen der unter Art. 125 Abs. 1 StGB fallenden möglichen Körperverletzungen. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu bemerken, dass der Beschuldigte den Privatkläger erst bei der Kollision wahrgenommen hat, als dieser mit seiner Motorhaube kollidierte (UA 46 Ziff. 20; UA 47 Ziff. 26; UA 50 Ziff.