Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Kollision mit dem Privatkläger verursacht hat und dieser dadurch ein Schädelhirntrauma, frontal links eine Rissquetschwunde (10 cm x 5 mm), eine offene Stelle mit Substanzdefekt an der rechten Unterlippe, links frontal ein Subgalealhämatom und mehrere oberflächliche Schürfwunden an der Nasenspitze, dem rechten Ellbogen und beiden Knien erlitten hat (vgl. UA 36 ff.). Der Privatkläger gab an, seit dem Unfall ab und zu unter Kopfschmerzen zu leiden. Deren Kausalität ist jedoch gemäss dem Privatkläger nicht ausgewiesen (UA 52).