Der Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Kollision mit dem Privatkläger verursacht hat und dieser dadurch ein Schädelhirntrauma, frontal links eine Rissquetschwunde (10 cm x 5 mm), eine offene Stelle mit Substanzdefekt an der rechten Unterlippe, links frontal ein Subgalealhämatom und mehrere oberflächliche Schürfwunden an der Nasenspitze, dem rechten Ellbogen und beiden Knien erlitten hat (vgl. UA 36 ff.).