5.4. 5.4.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3 mit Hinweis). Der Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen.