90 Abs. 2 SVG), mit welcher der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wurde, unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz nicht auf. Es ist daher eine Geldstrafe auszusprechen. - 13 -