Wie zu zeigen sein wird, ist für die fahrlässige einfache Körperverletzung in Anbetracht des als noch leicht zu wertenden Verschuldens (siehe unten E. 5.4.1) auf eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen zu erkennen. Eine Freiheitsstrafe drängt sich trotz der einschlägigen Vorstrafe (vgl. aktueller Strafregisterauszug: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. September 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG), mit welcher der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wurde, unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz nicht auf.