134 IV 82 E. 4.1). Wenn sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide die begangene Schuld gleichwertig zu sanktionieren scheinen, dann ist in der Regel gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der ersteren der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). 5.3.2. Für den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) vor.