Höhe zu verurteilen sei, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Auferlegung einer Verbindungsbusse sei abzusehen, die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen und die Verfahrenskosten aufgrund der schweren Mängel in der Strafuntersuchung dem Staat aufzuerlegen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.