125 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers erweisen sich somit im Schuldpunkt als begründet und der Beschuldigte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen. 5. 5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.00 (Probezeit drei Jahren) sowie eine Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe (Berufungserklärung Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2023).