Vorliegend sind aber, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte für ein unvorhersehbares Verhalten des Privatklägers auszumachen. Der Beschuldigte musste bei der Kreuzung grundsätzlich mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug rechnen und entsprechende Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Wenn der Beschuldigte den Privatkläger früher gesehen und entsprechend nicht losgefahren wäre, hätte der Unfall, wie er vorgefallen ist, und die daraus resultierenden Verletzungen, welche unbestritten unter Art. 125 Abs. 1 StGB fallen, verhindert werden können. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.