Der Beschuldigte kann sich vorliegend als vortrittsbelasteter Lenker auch nicht auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Nur dann, wenn sich der Privatkläger in nicht vorhersehbarer Weise verhalten hätte (z.B. unerwartetes Auftauchen mit weit übersetzter Geschwindigkeit), wäre dem Beschuldigten keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.2.4, übersetzt in: Pra 2018 Nr. 109). Vorliegend sind aber, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte für ein unvorhersehbares Verhalten des Privatklägers auszumachen.