sicheren und unfallfreien Strassenverkehr zu gewährleisten. Somit war die Pflichtwidrigkeit für den Erfolgseintritt relevant. Dass der Beschuldigte selber lediglich sehr langsam in die Kreuzung gefahren sei, relativiert weder das Vortrittsrechts des Privatklägers noch lässt es die Sorgfaltswidrigkeit des Beschuldigten entfallen.