4.3. Weil der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig das Vortrittssignal respektive das Vortrittsrecht des Privatklägers beim Linksabbiegen missachtete, kam es zur Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem vortrittsberechtigten Fahrrad respektive Privatkläger. Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu der Kollision mit dem Privatkläger gekommen. Der Schutzzweck des Strassenverkehrsrechts liegt in der Vermeidung von Gefahren im Strassenverkehr, mithin bezwecken die erwähnten Bestimmungen, einen - 11 -