4.2.4. Das Obergericht erachtet den Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften und klaren Aussagen der Beteiligten, der Fotoaufnahmen der Polizei von der Unfallörtlichkeit und der Lage des Personenwagens daher als erstellt, wonach der vortrittsbelastete Beschuldigte beim Linksabbiegen an der Kreuzung Zürcherstrasse/Schaffhauserstrasse den korrekt auf der Gegenfahrbahn/Einspurstrecke von rechts kommenden vortrittsberechtigten Privatkläger nicht (oder zu spät) wahrgenommen hat, worauf dieser mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidierte. Vor diesem Hintergrund sind weitere Abklärungen und Vermessungen nicht erforderlich.