Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Gab der Privatkläger doch auch an, dass er alsdann schon am Abbiegen gewesen sei und damit (dem schnelleren Pedalen) in Panik versucht habe, den Unfall noch zu vermeiden (UA 21, 45 f. Ziff. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Verkehrsteilnehmern rechnen musste, die auf der vortrittsberechtigten Hauptstrasse mit der innerorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h heranfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.4.2).