UA 47 Ziff. 29; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) und musste das Tempo in der spitzen Kurve (der Privatkläger nannte sie auch "Spitzkehre" [UA 51]; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) ohnehin verringern (UA 47 f. Ziff. 29-31). Es gibt zudem keine Anhaltspunkte, dass sich der ortskundige und mit der dortigen Strassensituation bestens vertraute 72-jähre Privatkläger vorschriftswidrig verhalten hat oder mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger angab, dass er noch versuchte, schneller zu pedalen (UA 46 Ziff. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).