Fotos]; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und S. 6) und des geringen Verkehrsaufkommens (UA 48 Ziff. 34 und 35; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und S. 7) hätte der Beschuldigte in Beachtung der ihm obliegenden Aufmerksamkeit den Privatkläger sehen müssen. Denn der Privatkläger muss sich bereits während einiger Sekunden auf der Hauptstrasse in Sichtweite des Beschuldigten befunden haben. Gemäss der glaubhaften Aussage des Privatklägers hat sich dieser nämlich auf der Auslaufrunde mit nicht mehr allzu schneller Geschwindigkeit befunden (UA 21; 45 f. Ziff. 15; UA 47 Ziff.