Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen des Beschuldigten trotz der Konstanz nicht zu überzeugen. Es ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte den Fahrradfahrer auf der relativ langen Einspurstrecke überhaupt nicht gesehen hat, wenn er an der Kreuzung doch einen Moment stand, um ein von links kommendes Fahrzeug passieren zu lassen (UA 46 Ziff. 20; UA 47 Ziff. 22; UA 50 Ziff. 53; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Angesichts der konkreten Verkehrssituation (klare Signalisation; unbestrittene Vortrittsregelung), der zum Tatzeitpunkt herrschenden guten Sichtverhältnisse (tags, kein Regen oder Nebel [vgl. - 10 -