4.2.3. Der Beschuldigte sagte anlässlich all seiner Befragungen, dass er bei seinem Kontrollblick nach rechts kein herannahendes Fahrzeug gesehen habe (vgl. UA 46 Ziff. 20; UA 47 Ziff. 22; UA 50 Ziff. 53; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Wie auf den in den Akten befindlichen Fotos gut erkennbar ist (vgl. UA 54 und insbesondere UA 67), hatte der Beschuldigte jedoch ein grosses Sichtfeld auf die dort übersichtliche Schaffhauserstrasse nach rechts in Richtung Stein Zentrum, von wo der Privatkläger hergekommen ist. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen des Beschuldigten trotz der Konstanz nicht zu überzeugen.