Unter Berücksichtigung der Reaktionszeit des Beschuldigten, der nach eigenen Angaben auf die Kollision nicht vorbereitetet war, weshalb die Reaktionszeit sicherlich eine Sekunde oder mehr betragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3), und der vom Beschuldigten angegebenen gefahrenen Geschwindigkeit von 5 bis 7 km/h folgt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nach der Kollision noch eine Strecke von (mindestens) 1.4 bis 1.9 Metern gefahren sein muss. Aufgrund dieser Umstände ist – auch ohne Ausmessung und weitere Abklärungen – erstellt, dass sich die Kollision auf der Kreuzung beim "Inseli" in Richtung Rheinfel-