Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestands (z.B. Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG) bewirkt, so ist dieser nichts anders als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. Zu verurteilen ist alsdann allein wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Gefährdungstatbestand wird konsumiert (ROTH/KESHELVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125 StGB).