deren Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss (z.B. das Signal "kein Vortritt"), sind zu beachten (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SSV). Der Vorfahrtsberechtigte wird im Sinne dieser Bestimmung in seiner Fahrt behindert, wenn er seine Fahrweise abrupt ändern muss, z. B. weil er plötzlich gezwungen ist, auf der Kreuzung oder kurz vor oder nach der Kreuzung zu bremsen, zu beschleunigen oder auszuweichen, ohne dass es darauf ankommt, ob es zu einer Kollision kommt oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.1, übersetzt in: Pra 2018 Nr. 109).