Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4, übersetzt in: Pra 2018 Nr. 109; 143 IV 138 E. 2.1). Mit einem völlig unerwarteten Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer muss nicht gerechnet werden (ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 59 zu Art. 31 SVG).