Der Beschuldigte verweist auf die seiner Meinung nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs (Berufungsantwort Beschuldigter vom 30. Mai 2023; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). 3. 3.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung strafbar, wer fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit geschädigt.