Der Privatkläger wendet u.a. ein, dass wenn der Beschuldigte den Privatkläger gesehen hätte, er gar nicht erst hätte losfahren dürfen, weshalb er zumindest wegen mangelnder Aufmerksamkeit verurteilt werden müsse -7- (vgl. Berufungsbegründung Privatkläger S. 3 Ziff. 5 und 6). Zudem könne sich der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz angenommen worden sei, anhand der Beweise (Feststellungen und Fotografien im Polizeirapport, Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers) unmöglich so ereignet haben (vgl. Berufungsbegründung Privatkläger S. 4 f. Ziff. 7 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.).