Somit hätte der Privatkläger die Pflicht gehabt, den Beschuldigten durchzulassen. Mangels Vermessung des Unfalls und der unterlassenen Spurenabgleichung könne dem Beschuldigten keine mangelnde Aufmerksamkeit und Missachtung des Vortritts nachgewiesen werden, weshalb er frei zu sprechen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3). Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich der Privatkläger in Sichtweite und im relevanten einsehbaren Bereich des Beschuldigten befunden habe und somit vortrittsberechtigt gewesen sei. Der Beschuldigte habe den Privatkläger übersehen (vgl. Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3 f.).