2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit und Missachtung des Signals "kein Vortritt" frei. Sie erachtete es als möglich, dass der Beschuldigte an der Kreuzung angehalten und sich versichert habe, dass sich in seinem Sichtfeld keine vortrittsberechtigten Fahrzeuglenker befunden haben, langsam losgefahren und bereits am Abbiegen gewesen sei, als der Privatkläger gekommen sei und vor ihm noch links habe abbiegen wollen. Somit hätte der Privatkläger die Pflicht gehabt, den Beschuldigten durchzulassen.