3.7. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 6. Juni 2023 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten verzichte. 3.8. Am 6. Februar 2024 fand die Berufungsverhandlung mit der Befragung des Beschuldigten und des Privatklägers statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers richten sich jeweils gegen den vorinstanzlichen Freispruch. Sie beantragen einen Schuldspruch. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).