3.4. Am 3. April 2023 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung die Berufungsbegründung ein. Zudem verzichtete sie darauf, einen Nichteintretensantrag auf die Berufung des Privatklägers zu stellen, bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.5. Am 12. Mai 2023 liess der Privatkläger vorgängig zur Berufungsverhandlung die Berufungsbegründung einreichen. -6- 3.6. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 30. Mai 2023, dass die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers kostenfällig abzuweisen seien und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei.