4. Es seien dem Beschuldigten die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 2'770.00 (gemäss Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 07.10.2022) aufzuerlegen und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Überdies stellte er die Beweisanträge, dass der Beschuldigte und der Privatkläger zu befragen seien. 3.3. Mit Verfügung vom 22. März 2023 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Verfahren an.