2.3. Der Privatkläger meldete mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 gegen das ihm am 18. Oktober 2022 zugestellte Urteilsdispositiv die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 26. Januar 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft: 1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). -4- 2. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO die folgenden Abänderungen verlangt: 1. Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: