Der Privatkläger erlitt durch die Kollision ein Schädelhirntrauma, frontal links eine Rissquetschwunde (10 cm x 5 mm), eine offene Stelle mit Substanzdefekt an der rechten Unterlippe, links frontal ein Subgalealhämatom und mehrere oberflächliche Schürfwunden an der Nasenspitze, dem rechten Ellbogen und beiden Knien. Der Beschuldigte blieb unverletzt. An beiden Fahrzeugen sowie an der Brille und dem Helm vom Privatkläger entstand Sachschaden.