Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit übersah der Beschuldigte jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Fahrradfahrer und Privatkläger A._____ mit dem Fahrrad Fausto, welcher auf der Schaffhauserstrasse von Stein Zentrum herkommend unterwegs war und in die Zürcherstrasse abzubiegen beabsichtigte. Dadurch missachtete der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig das Vortrittssignal respektive das Vortrittsrecht des Privatklägers, so dass es zur seitlich frontalen Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem vortrittsberechtigten Fahrrad respektive Privatkläger kam.