3. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen und es ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)