Zusammenfassend dient das Revisionsverfahren nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder nachzuholen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74). Dies gilt auch für Rügen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2018 vom 27. Juni 2019 E. 3). Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 2.4. Mit dem Entscheid in der Sache ist der mit Revisionsgesuch gestellte prozessuale Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.