Überdies lässt sich entgegen der Gesuchstellerin aus der Begründung der Staatsanwaltschaft in der erwähnten Verfügung keinesfalls ableiten, dass die Vertrauensbildung das Ziel gewesen wäre. Es ging vielmehr darum festzuhalten, dass es zu keiner Vertrauensbildung bzw. zu keiner solchen im Sinne von Art. 285a StPO (vgl. BGE 143 IV 27) gekommen sei, so dass nach wie vor eine verdeckte Fahndung vorliege. -5-