WhatsApp-Nachrichten, die Anzahl der Abnehmer von B., was dessen Bereitschaft für Verkäufe von Drogen an jedermann ohne Vertrauensverhältnis zeige, und der Kommunikation über das Mobiltelefon mit kollegialer Anrede nach spontaner Herausgabe der Telefonnummer sowie ohne urkundengestützter Legende im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Vorbringen der Gesuchstellerin läuft auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung im Strafverfahren heraus. Ein Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1).