Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3). Das Berufungsgericht hat in seiner ausführlichen Begründung neben der erwähnten Verfügung der Staatsanwaltschaft – auf die es denn auch zweimal explizit verweisen hat (vgl. Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2022 E. 2.4.3.1 S. 9 sowie E. 2.4.3.2), so dass ausgeschlossen ist, dass es diese bzw. deren kurze Begründung nicht zur Kenntnis genommen hätte (vgl. allgemein zur Kenntnis des Gerichts von aus den Akten oder Verhandlungen hervorgehenden Tatsachen und Beweismitteln: BGE 122 IV 66) – verschiedene Umstände berücksichtigt, wie u.a. die Aufnahme des Kontakts einzig zum Zweck des Erwerbs von Drogen gestützt auf