Die Gesuchstellerin kann mithin nicht die Revision des Berufungsurteils wegen Tatsachen verlangen, die sie bereits in jenem Verfahren hätte vorbringen können bzw. welche Grundlage des zu revidierenden Urteils bilden. Auf Rügen, die innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist hätten vorgebracht werden müssen, kann daher nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_22/2018 vom 15. März 2022 E. 5).