2.3. Es handelt sich entgegen der Gesuchstellerin beim Element der Vertrauensbildung nicht um eine neue Tatsache. Das (denknotwendige) Gegenteil einer festgestellten Tatsache gilt implizit als mitgedacht und damit als vom Gericht berücksichtigt (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 410 StPO). Die Gesuchstellerin kann mithin nicht die Revision des Berufungsurteils wegen Tatsachen verlangen, die sie bereits in jenem Verfahren hätte vorbringen können bzw. welche Grundlage des zu revidierenden Urteils bilden.