1. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2022. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Nachdem das Bundesgericht weder gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die obergerichtliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hatte, sind neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_1/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit Verweis auf BGE 134 IV 48).