3. Das Bundesgericht wies eine von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_773/2022 vom 26. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eingetreten ist. 4. Mit Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023 (Poststempel: 10. Februar 2023) ersuchte die Gesuchstellerin um aufschiebende Wirkung und beantragte, sie sei vom Vorwurf der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG freizusprechen, für die ausgestandene Haft zu entschädigen und das beschlagnahmte Bargeld sei ihr zurückzugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: