2. Auf Berufung der Gesuchstellerin stellte das Obergericht mit Urteil vom 4. Mai 2022 das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise infolge Verjährung ein und sprach die Gesuchstellerin im Übrigen davon frei, es verurteilte sie wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren sowie einem bedingten Anteil von je 18 Monaten und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände.