19 Abs. 2 lit. b BetmG unter Widerruf der mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 17. September 2015 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren sowie einem bedingten Anteil von je 18 Monaten, verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. April 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände.