Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.48 (SST.2021.75) Beschluss vom 21. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Cotti, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Plüss Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Fehlmann Gesuchstellerin A._____, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts SST.2021.75 vom 4. Mai 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Bezirksgericht Bremgarten stellte mit Urteil vom 19. November 2020 das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise infolge Verjährung ein und sprach die Gesuchstellerin im Übrigen davon frei, es verurteilte sie wegen mehrfacher bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG unter Widerruf der mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 17. September 2015 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren sowie einem bedingten Anteil von je 18 Monaten, verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. April 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. 2. Auf Berufung der Gesuchstellerin stellte das Obergericht mit Urteil vom 4. Mai 2022 das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise infolge Verjährung ein und sprach die Gesuchstellerin im Übrigen davon frei, es verurteilte sie wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren sowie einem bedingten Anteil von je 18 Monaten und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. 3. Das Bundesgericht wies eine von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_773/2022 vom 26. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eingetreten ist. 4. Mit Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023 (Poststempel: 10. Februar 2023) ersuchte die Gesuchstellerin um aufschiebende Wirkung und beantragte, sie sei vom Vorwurf der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG freizusprechen, für die ausgestandene Haft zu entschädigen und das beschlagnahmte Bargeld sei ihr zurückzugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2022. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Nachdem das Bundesgericht weder gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die obergerichtliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen ge- troffen hatte, sind neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisions- gesuch im Kanton geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_1/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit Verweis auf BGE 134 IV 48). Gegenstand des Revisionsgesuches ist somit vorliegend das Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2022. 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechts- kräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie vom Gericht in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten oder Verhandlungen hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass der Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1 m.w.H.). 2.2. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass in der Verfügung betreffend Verlängerung der verdeckten Fahndung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. Januar 2018 (Beilage 3) eine Verlängerung um drei Monate damit begründet werde, dass eine Vertrauensbildung nicht stattgefunden habe. Somit sei klar, dass die Vertrauensbildung das Ziel gewesen sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine (unbewilligte) verdeckte Ermittlung bestanden habe. Diese vor dem Urteil eingetretene Tatsache sei vom Berufungsgericht übersehen worden. -4- 2.3. Es handelt sich entgegen der Gesuchstellerin beim Element der Vertrauensbildung nicht um eine neue Tatsache. Das (denknotwendige) Gegenteil einer festgestellten Tatsache gilt implizit als mitgedacht und damit als vom Gericht berücksichtigt (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 410 StPO). Die Gesuchstellerin kann mithin nicht die Revision des Berufungsurteils wegen Tatsachen verlangen, die sie bereits in jenem Verfahren hätte vorbringen können bzw. welche Grundlage des zu revidierenden Urteils bilden. Auf Rügen, die innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist hätten vorgebracht werden müssen, kann daher nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_22/2018 vom 15. März 2022 E. 5). Die Frage der Vertrauensbildung zur damaligen Zielperson B. war bereits eingehend Thema des Verfahrens (vgl. zusammengefasste Berufungsbegründung der Gesuchstellerin in: Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2022 E. 2.4.1; Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2022 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3). Das Berufungsgericht hat in seiner ausführlichen Begründung neben der erwähnten Verfügung der Staatsanwaltschaft – auf die es denn auch zweimal explizit verweisen hat (vgl. Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2022 E. 2.4.3.1 S. 9 sowie E. 2.4.3.2), so dass ausgeschlossen ist, dass es diese bzw. deren kurze Begründung nicht zur Kenntnis genommen hätte (vgl. allgemein zur Kenntnis des Gerichts von aus den Akten oder Verhandlungen hervorgehenden Tatsachen und Beweismitteln: BGE 122 IV 66) – verschiedene Umstände berücksichtigt, wie u.a. die Aufnahme des Kontakts einzig zum Zweck des Erwerbs von Drogen gestützt auf WhatsApp-Nachrichten, die Anzahl der Abnehmer von B., was dessen Bereitschaft für Verkäufe von Drogen an jedermann ohne Vertrauensverhältnis zeige, und der Kommunikation über das Mobiltelefon mit kollegialer Anrede nach spontaner Herausgabe der Telefonnummer sowie ohne urkundengestützter Legende im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Vorbringen der Gesuchstellerin läuft auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung im Strafverfahren heraus. Ein Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). Überdies lässt sich entgegen der Gesuchstellerin aus der Begründung der Staatsanwaltschaft in der erwähnten Verfügung keinesfalls ableiten, dass die Vertrauensbildung das Ziel gewesen wäre. Es ging vielmehr darum festzuhalten, dass es zu keiner Vertrauensbildung bzw. zu keiner solchen im Sinne von Art. 285a StPO (vgl. BGE 143 IV 27) gekommen sei, so dass nach wie vor eine verdeckte Fahndung vorliege. -5- Zusammenfassend dient das Revisionsverfahren nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder nachzuholen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74). Dies gilt auch für Rügen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2018 vom 27. Juni 2019 E. 3). Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 2.4. Mit dem Entscheid in der Sache ist der mit Revisionsgesuch gestellte prozessuale Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 3. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin die Kosten des Revisions- verfahrens zu tragen und es ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Cotti Fehlmann