d.h. Fr. 8'000.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird das beschlagnahmte Airbag-Steuergerät auf Verlangen herausgegeben. Wird das Airbag-Steuergerät nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.