3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 220.00, d.h. Fr. 35'200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00, - 21 -