2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen] - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [in Rechtskraft erwachsen] - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG - der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 143 Ziff. 3 VZV [in Rechtskraft erwachsen].